Im Jahr 1994 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass das Schweizer Namensrecht dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau widerspricht (Burghartz gegen die Schweiz, Urteil vom 22. Februar 1994, A/280-B EGMR). Der Grundsatz der Gleichstellung von Mann und Frau ist in Artikel 8 Absatz 3 der Schweizerischen Bundesverfassung verankert, wo es ausdrücklich heisst: “Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in der Familie, Ausbildung und Arbeit (…).”
Artikel 160 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), in welchem es heisst “Der Name des Ehemannes ist der Familienname der Ehegatten” widerspricht in klarer Weise der soeben zitierten Bestimmung der Bundesverfassung, da er Mann und Frau ganz und gar nicht gleichberechtigt behandelt. Der Artikel muss jedoch angewendet werden, da er ein Bundesgesetz darstellt und daher für die Schweizer Gerichte bindend ist. Die Schweiz kennt nämlich keine Verfassungsgerichtsbarkeit, was bedeutet, dass Gesetze des Bundes – auch wenn sie der Bundesverfassung widersprechen, also verfassungswidrig sind – trotzdem angewendet werden müssen (Artikel 190 der Schweizerischen Bundesverfassung).
Da es in der Schweiz daher keine Möglichkeit gibt, sich gegen ein Bundesgesetz zu wehren bzw. jedes Gericht das in Frage stehende Bundesgesetz trotz dessen Verfassungswidrigkeit anwenden muss, führte der Weg für denjenigen, welcher sich in seinen Rechten verletzt fühlte, über den Europäischen Gerichtshof für Menschen-rechte (EGMR). Auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), welche die Schweiz 1974 ratifiziert hat, ist die Gleichstellung von Frau und Mann verankert, nicht ausdrücklich, jedoch aufgrund von Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 14 EMRK. Gemäss Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Schutz seines Privat- und Familienlebens. Nach Art. 14 EMRK sind die Rechte der Konvention ohne Diskriminierung zu gewähren. Die Beschwerdeführer beriefen sich sowohl auf Artikel 8 EMRK allein als auch auf Artikel 8 in Verbindung mit Art. 14 EMRK und erhielten vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Recht. Es wurde festgehalten, dass die Schweiz mit ihrem aktuellen Namensrecht die Europäische Menschenrechtskonvention verletzt.