Die Beantragung der kroatischen Altersrente durch kroatisch-schweizerische Doppelbürger

Rechtliche Grundlagen

Für Staatsangehörige der EU/EFTA garantieren die bilateralen Abkommen, dass die Sozialversicherungsleistungen (AHV/ IV) auch im Ausland bezogen werden können. Die Republik Kroatien ist der EU am 1. Juli 2013 beigetreten, doch gilt das Abkommen über den freien Personenverkehr (FZA) indessen (noch) nicht für Kroatien. Grundlage sozialversicherungsrechtlicher Fragen bildet bis auf Weiteres das Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Kroatien (fortan: Sozialversicherungsabkommen), welches am 9. April 1996 abgeschlossen wurde und am 1. Januar 1998 in Kraft getreten ist. Das genannte Sozialversicherungsabkommen zielt u.a. darauf ab, die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Republik Kroatien und der Schweiz bezüglich der Ansprüche der sozialen Sicherheit weitgehend zu gewährleisten.

Im Sozialversicherungsabkommen werden die Rechte und Pflichten der Staatsangehörigen aus einem der Vertragsländer in Bezug auf die soziale Sicherheit im anderen Staat definiert. Grundsatz bildet dabei die Gleichbehandlung von Staatsangehörigen der Schweiz und Kroatien. Haben kroatische bzw. schweizerische Staatsangehörige sowohl in der Schweiz als auch in Kroatien gearbeitet und Beiträge an beide Sozialversicherungssysteme bezahlt, so erhalten sie – bei Erfüllen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen – von beiden Staaten eine Teilrente. Die Renten werden entsprechend der Beitragsdauer im jeweiligen Staat berechnet.

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