Kroatische Bürger, die nach dem Erreichen des Rentenalters in der Schweiz nach Kroatien zurückkehren, stellen immer wieder Fragen zur Besteuerung ihrer Renten.
Gemäss Informationen der kroatischen Steuerverwaltung werden Renten aus dem Ausland basierend auf internationalen Abkommen zwischen Kroatien und dem jeweiligen Land versteuert. So werden zum Beispiel die Renten aus Deutschland in Kroatien nicht besteuert. Es ist aber notwendig, die Höhe der Rente bei der kroatischen Steuerverwaltung zu deklarieren. Alles Übrige betreffend Besteuerung wird in Deutschland durchgeführt.
Mit Renten aus der Schweiz ist die Situation etwas anders. Es gilt das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 12. März 1999, vor allem dessen Artikel 18 und 19, Absatz 2: Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die dem Residenten eines Vertragsstaates für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn diese Person in diesem anderen Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.